Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.

I. NAME

Der Name dieser Organisation lautet: Deutsche Evangelisch-Lutherische Konferenz in Nordamerika (englischer Name: German Evangelical Lutheran Conference in North America) — im folgenden: die Konferenz.

II. BEKENNTNISSTAND

Die Konferenz akzeptiert die Bekenntnisgrundlagen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Amerika (ELCA) und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Kanada (ELCIC). Deshalb bestimmt die Konferenz ihr Verhältnis zur ELCA und ELCIC gemäß der betreffenden Abschnitte der Kirchenordnungen dieser zwei Kirchen.

III. MITGLIEDSCHAFT

Die Konferenz besteht aus Gemeinden und Einzelpersonen, die mit einem Antrag Mitgliedschaft suchen und deren Aufnahmeantrag vom Vorstand gebilligt wurde. Gemeinden werden durch ihre Pastoren und einen Laien vertreten.

IV. AUFGABE

Die Konferenz betrachtet die Förderung und den Ausbau der deutschsprachigen Arbeit der lutherischen Kirchen in Nordamerika als ihre vorrangige Aufgabe.

V. SPRACHE

1. Deutsch ist die offizielle Sprache der Konferenz.
2. Rechtliche Dokumente sollen auch in Englisch abgefasst werden und Geltung besitzen.

VI. BEZIEHUNGEN

Die Konferenz steht traditionell in einem engen Verhältnis zu den evangelisch-lutherischen Kirchen Europas, insbesondere zur Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland (VELKD) auf Grund bestehender Vereinbarungen.

VII. VERÖFFENTLICHUNGEN

1. Das Kirchliche Monatsblatt ist offizielles Organ der Konferenz.
2. Der Schriftleiter des Kirchlichen Monatsblattes wird auf einer ordentlich einberufenen Vollversammlung der Konferenz für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt und kann unbeschränkt wiedergewählt werden. Er hat im Vorstand Sitz und Stimme. Er erstattet der Vollversammlung schriftlichen Bericht.
3. Der Vorstand ernennt einen Redaktionsausschuss von mindestens drei Personen, der mit dem Schriftleiter Richtlinien für die Gestaltung des Kirchlichen Monatsblattes erarbeitet und ihn in seiner Arbeit unterstützt.

VIII. GLIEDERUNG

Die Konferenz kann sich in Regionen untergliedern.

IX. VORSTAND (EXEKUTIVKOMITEE)

1. Der Vorstand der Konferenz besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär,
dem Schatzmeister und dem Schriftleiter des Kirchlichen Monatsblatts.
2. Präsident und Vizepräsident sollen ordinierte Geistliche sein und nicht aus demselben Land kommen.

X. VOLLVERSAMMLUNG (TAGUNG)

1. Die Konferenz beruft alle zwei Jahre ihre Vollversammlung im Wechsel zwischen den USA und Kanada ein.
2. Beschlussfähigkeit besteht bei der Anwesenheit von 15% der Mitglieder.

XI. PARLAMENTARISCHE REGELN

Die Konferenz unterliegt den Bestimmungen der Roberts oder Bourinots Regeln.

XII. FINANZIERUNG

Die Konferenzarbeit wird durch Spenden von Gemeinden und Einzelpersonen, durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Unterstützungen von seiten der Kirchenleitungen finanziert.

XIII. VERFASSUNGSÄNDERUNGEN

1. Änderungsvorschläge zu dieser Verfassung müssen vier Monate vor einer jeweiligen Vollversammlung beim Präsidenten eingehen und von diesem den Mitgliedern unterbreitet werden.
2. Diese Änderungen werden dann nach erster Lesung und Abstimmung an die nachfolgende Vollversammlung verwiesen, wobei je eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
3. Ausführungsbestimmungen können auf jeder ordentlich einberufenen Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen bzw. geändert werden, vorausgesetzt, dass sie dem Präsidenten rechtzeitig schriftlich vorgelegt werden.

XIV. AUFLÖSUNG

Für den Fall der Auflösung der Konferenz wird das verbleibende Eigentum zu gleichen Teilen zwischen der ELCA und der ELCIC aufgeteilt mit der Auflage, die Gelder und den Besitz zur
Förderung des Dienstes an Wort und Sakrament in der deutschen Sprache zu verwenden.

 

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
(8. November 2003, Ausführungsbestimmungen ergänzt und geändert am 15. Oktober 2015)

1. Die Amtsträger der Konferenz werden auf einer ordentlich einberufenen Vollversammlung für zwei Jahre gewählt bzw. wiedergewählt, und treten ihr Amt am Ende der Vollversammlung an. Präsident und Vizepräsident müssen entweder der ELCA oder der ELCIC angehören.

2. Der Präsident kann nur in zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden dienen. Nach einer weiteren Amtsperiode ist er wieder wählbar.

3. Der Vorstand führt die Bestimmungen der Vollversammlung aus und führt die Geschäfte der Konferenz in der Zeit zwischen Vollversammlungen, worüber der Konferenz berichtet werden muss.

4. Alle Personen, die an einer Vollversammlung teilnehmen, sind zur Mitberatung willkommen, aber nur ordentliche Mitglieder haben das Recht, Vorschläge zu machen, sie zu unterstützen, und darüber abzustimmen.

5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf einer ordentlich einberufenen Vollversammlung festgesetzt. Ermäßigungen können vom Vorstand auf Antrag in Härtefällen genehmigt werden.

6. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

7. Ort und Zeit der nächsten Vollversammlung sollen mindestens ein (1) Jahr vor der Vollversammlung festgelegt werden.